Ich
bin nicht müde – habe wahrscheinlich zu lange geschlafen. Ich bin den halben
Abend lang meine Notizen aus der Grundrechts-AG durchgegangen, finde kleine
Teile davon sinnig, weite Teile unsinnig. Und jetzt denke ich so viel darüber
nach, dass ich nicht schlafen kann.
Keine Ahnung zu was sich dieser Post entwickelt, wahrscheinlich zu einer Auflistung ungeklärter Fragen, die ich hoffe –mittels niederschreiben- aus meinem Köpfchen zu verbannen. Das rote X oben rechts befreit diejenigen -die weder das Straf- noch das Verfassungsrecht, geschweige denn die Kollision beider, juckt- von dem Folgenden. Wollte das nur flott geklärt wissen.
Keine Ahnung zu was sich dieser Post entwickelt, wahrscheinlich zu einer Auflistung ungeklärter Fragen, die ich hoffe –mittels niederschreiben- aus meinem Köpfchen zu verbannen. Das rote X oben rechts befreit diejenigen -die weder das Straf- noch das Verfassungsrecht, geschweige denn die Kollision beider, juckt- von dem Folgenden. Wollte das nur flott geklärt wissen.
Wir
haben in der Vorlesung, sowie in der AG ganz kurz über ‚Maßregelungen der
Sicherung und Besserung‘ gesprochen – zu kurz, als das ich deren
Daseinsberechtigung verstanden hätte. Ich check’ nicht, warum es diese
Regelungen geben darf. Ich erkläre auch gleich, wieso mir das nicht
einleuchtet. Zuerst aber: Maßregeln der Sicherung und Besserung. Klingen ganz
süß, sind es aber nicht. Das sind Maßregelungen, die Strafgerichte -nach Ermessen-
verhängen dürfen, wenn sie der Ansicht sind, dass man gewisse straffällig
Gewordene (auch nach dem Absitzen ihrer Haftstrafe) nicht auf die
Öffentlichkeit loslassen kann. Regelmäßig passiert das ‚rückfallgefährdeten‘
Körperverletzern und Sexualstraftätern. Das heißt sie werden verurteilt, landen
im Kittchen, versauern dort für die Dauer, die das Gericht angeordnet hat und
wenn sie ihre Haftstrafe endlich abgesessen haben dann…ja, dann dürfen sie
trotzdem nicht raus. Ätsch Bätsch. (Die Strafrechtler bezeichnen die Maßregeln
übrigens _nicht_ als Strafe! Nein, nein…die ganzen Jahre, die sie zuvor im Knast
gesessen haben _das_ war die Strafe. Die Jahre die jetzt noch folgen sind es
nicht! Bloße Sicherheitsverwahrung – aber keine Strafe! Auch wenn sie den
gleichen Gefängnisfraß vorgesetzt bekommen und weiterhin Tag für Tag durch denselben,
trostlosen Gefängnisgarten streunern müssen. Keine Strafe! Da laus‘ mich der
Affe, aber der Denkweise soll mal jemand folgen können!)
Nun gut. Hätten wir in Strafrecht darüber gesprochen, hätte ich den Sinn der Regelungen möglicherweise (das sage ich in aller Vorsicht) einigermaßen einleuchtend gefunden (Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, Präventivwirkung des Strafrechts und so weiter) – aber wir haben sie in ‚Grundrechte‘ durchgenommen. Und wenn es abgesehen von meinem Gerechtigkeitsempfinden eines gibt, dass mit den Maßregeln kollidiert, ist es dann nicht das Grundgesetz?
Grundrechte
sind in erster Linie (wie die meisten sicher wissen) Freiheitsrechte – oder auch
Abwehrrechte. Und zwar solche, die uns gegen den Staat an die Hand gegeben
wurden. Der Staat mit all seinen gesetzgebenden und ausführenden Organen ist an
die Grundrechte gebunden, was nicht weniger bedeutet, als das er sie zu achten
hat. Wir Normalos sind nicht ans Grundgesetz gebunden – wir dürfen davon
profitieren, dürfen die gewährten Freiheiten ggü. dem Staat in Anspruch nehmen,
müssen uns ggü. Mitmenschen allerdings nicht daran halten.
Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG sagt bspw., dass jeder „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ hat. Was für mich nicht bedeutet, dass das Grundgesetz es mir verbietet, meinem Vorlesungssitznachbar auf die Schnauze zu hauen und damit seine körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen. Nein, es bedeutet ausschließlich, dass der Staat, zB. in Gestalt von Polizeibeamten, _mir_ nicht auf die Schnauze hauen darf.
[Das ich meinem Sitznachbarn keine verpasse, dafür sorgt zB. §223StGB (Körperverletzung) – das ist „einfaches“ Recht. Das Grundgesetz im Gegensatz dazu ist Verfassungsrecht („höherrangiges“ Recht) – spielt in einer anderen Liga. „Einfaches“ Recht muss von „einfachen“ Bürgern geachtet werden, Verfassungsrecht von Staatsgewalten – so einfach, so einleuchtend] Die Verfassung beinhaltet also diejenigen Gesetze, an die Papastaat sich zu halten hat, aber –und jetzt zurück zu den Sicherungs- und Besserungs-Maßregeln- tut er das auch?
Irgendwann
1975 ist das Bundesverfassungsgericht (das ist übrigens -einfach gesprochen-
unsere hochrangigste gerichtliche Instanz – die Instanz, die nicht uns
Normalen, sondern den drei Staatsgewalten auf die Finger klopft, insofern sie
Murks machen) mal in einer Grundsatzentscheidung (es ging um Abtreibung) auf
die Idee gekommen, dass Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG nicht nur ein Freiheits-/Abwehrrecht
für Bürger gegen den Staat, sondern auch ein „Schutzrecht“ sein soll. Anders
ausgedrückt, dass es nicht bloß staatliche Aufgabe ist, unsere Leben und Körper
selbst nicht zu verletzen, sondern dass sich ebenfalls aus Art.2 II 1 GG
ableiten ließe, dass der Staat quasi von Grundrechts wegen verpflichtet sei,
unsere Leben und Körper zu schützen. Hieraus interpretieren dann manche, dass
Art. 2 II 1 GG im Umkehrschluss ein Grundrecht auf „Sicherheit“ für uns Bürger,
vor uns Bürgern sein soll. Im Klartext, der ursprüngliche Schutz, den besagter
Artikel uns _gegenüber dem Staat_ garantiert,
wird jetzt zu einem Schutz, den wir mit staatlicher Hilfe _gegenüber
Mitmenschen_ bekommen sollen. Hallo?! Das
ist das verdammte Gegenteil!
Wenn ich mir Art. 2 GG komplett durchlese (ich tippe ihn jetzt nicht ab, aber falls es tatsächlich jemanden gibt, der bis hier hin noch nicht eingepennt ist, darf er mir ruhig glauben) steht da nichts über eine Schutzpflicht des Staates zugunsten bürgerlicher Sicherheit ggü. anderen Menschen. Kein Wort. (Anders als in Art. 1 GG – die Menschenwürde soll und muss der Staat aktiv schützen)
Art. 2 II 1 GG will mir den Staat ursprünglich vom Hals halten, der will den Staat -mindestens dem Wortlaut zufolge- nicht dazu verpflichten, mir andere Menschen vom Hals zu halten. Mir andere, böse Menschen vom Hals zu halten ist Aufgabe der Strafrechts und des Strafvollzugsrechts und des Polizeirechts (obgleich sehr mächtige Instrument, alles „einfaches“ Recht – kein Verfassungsrecht) und um jetzt zum eigentlichen Thema, nämlich zur Sicherheitsverwahrung zurück zukommen, genau _das_ versucht das Strafrecht mit den Maßregelungen. Problematisch ist hierbei, dass im Strafrecht der Grundsatz ‚nulla poena sine culpa‘ gilt. (Keine Strafe ohne Schuld – das heißt niemand darf bspw. mit Haft bestraft werden, wenn es keine Schuld gibt, die er zu verbüßen hat.) An der Stelle kommen die Strafrechtler mit ihren gewitzten Kniff, die Maßregeln als etwas zu bezeichnen, was eben _keine_ Strafe ist. Das Thema hatten wir ja oben. Keine Strafe, ist klar. Aber wenn es keine Strafe ist, dann darf es verhängt werden und zwar obwohl die Betroffenen ihre Schuld bereits Jahre lang abgesessen haben.
Wenn ich mir Art. 2 GG komplett durchlese (ich tippe ihn jetzt nicht ab, aber falls es tatsächlich jemanden gibt, der bis hier hin noch nicht eingepennt ist, darf er mir ruhig glauben) steht da nichts über eine Schutzpflicht des Staates zugunsten bürgerlicher Sicherheit ggü. anderen Menschen. Kein Wort. (Anders als in Art. 1 GG – die Menschenwürde soll und muss der Staat aktiv schützen)
Art. 2 II 1 GG will mir den Staat ursprünglich vom Hals halten, der will den Staat -mindestens dem Wortlaut zufolge- nicht dazu verpflichten, mir andere Menschen vom Hals zu halten. Mir andere, böse Menschen vom Hals zu halten ist Aufgabe der Strafrechts und des Strafvollzugsrechts und des Polizeirechts (obgleich sehr mächtige Instrument, alles „einfaches“ Recht – kein Verfassungsrecht) und um jetzt zum eigentlichen Thema, nämlich zur Sicherheitsverwahrung zurück zukommen, genau _das_ versucht das Strafrecht mit den Maßregelungen. Problematisch ist hierbei, dass im Strafrecht der Grundsatz ‚nulla poena sine culpa‘ gilt. (Keine Strafe ohne Schuld – das heißt niemand darf bspw. mit Haft bestraft werden, wenn es keine Schuld gibt, die er zu verbüßen hat.) An der Stelle kommen die Strafrechtler mit ihren gewitzten Kniff, die Maßregeln als etwas zu bezeichnen, was eben _keine_ Strafe ist. Das Thema hatten wir ja oben. Keine Strafe, ist klar. Aber wenn es keine Strafe ist, dann darf es verhängt werden und zwar obwohl die Betroffenen ihre Schuld bereits Jahre lang abgesessen haben.
Wirrköpfigkeit der Strafrechtler hin oder her –
das eigentliche Problem liegt im Grundgesetz, oder vielmehr in dem was das BVerfG
damals daraus gemacht hat, oder noch viel vielmehr darin, was jetzt aus der
Interpretation der Aussage des Bundesverfassungsgerichts gemacht wird! Es ist
ein Rechtfertigungsproblem. Es darf in
unserem Staat nämlich kein (einfaches) Recht geben –weder Straf-, noch Steuer-,
noch Arbeits-, noch Vertrags-, noch sonst ein Recht- das gegen (höherrangiges)
Verfassungsrecht verstößt! Versteht jemand (insofern er sich tatsächlich bis
hier unten durchgekämpft hat), was mein Problem ist? Das das Strafrecht ein
legitimes Interesse daran hat, die Maßregeln aufzustellen und verhängt zu
wissen, das ist logisch. Es will die Gesellschaft schließlich vor so vielen
gefährlichen Querulanten beschützen, wie möglich. Und das es in Erfüllung
dieser Mammutaufgabe versucht, auf allerhand Kniffe zurück zu greifen, die
jeglicher Logik des Gerechten entbehren, leuchtet auch irgendwie ein. Was
_nicht_ einleuchtet ist, dass das Strafrecht damit tatsächlich durchkommt! Denn
Aufgabe der Grundrechte (der Verfassung) ist es ja eben, uns vor jeglichem
Unfug des Staates zu schützen. (Auch vor dem Unfug der Strafrechtler!) Deswegen
ja der inoffizielle Name „Abwehrrechte“
Wenn man aber nun in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit –trotz gegenteiligem Wortlaut- ein „Grundrecht auf staatliche Sicherheit“ hineininterpretiert, dann räumt man dem Strafrecht eine Freifahrtschein ein, alles in seiner Macht stehende zu tun, um uns zu schützen. (Zum Bsp. vor den betroffenen, ehem. Straftätern) Somit wird dieses Grundrecht –was ja eigentlich _für_ uns (uns zwar für alle Menschen – auch für Straftäter) fungieren soll, plötzlich zu einer Art Rechtfertigung dafür, dass der Staat (in dem Fall das StrafR) machen kann was er (oder es) will. Ist das nicht bescheuert? Hier beißt die Katze sich doch total den Schwanz. Ich kann nicht erst Rechte aufstellen, die dem Bürger Freiheit vor dem und gegen den Staat einräumen und sie hinterher so uminterpretieren, dass die gleichen Rechte eine Rechtfertigung _für_ den Staat darstellen, in die Freiheit von Bürgern einzugreifen. Macht in meinem Kopf sowas von keinen Sinn! Das ist, als würden mir zuerst –zum Schutz vor nächtlicher Straßenbeleuchtung- Rollläden vor meine Fenster gebaut, die dann im gleichen Atemzug mit Flutlichtscheinwerfen ausgestattet werden, welche mich nachts zu Tode blenden.
oha Ôo. ich das ganze ding gelesen und hab keine ahnung, wie du das alles in dem kopf unterkriegen kannst. ich wusste nicht, das jura so scheiße kompliziert ist, aber es sich aus dem kopf zu schreiben ist eine gute lösung ;-)
AntwortenLöschenSagen wir mal, ich gewöhne es mir wieder an Brot zu essen ;D
AntwortenLöschenOh, dein Fahrlehrer war ja süß! Meine ist dann irgendwie immer zickig und meint, ich solle doch endlich fahren :s
dazu nur kurz: mir waren bgb, hgb und estg doch lieber :p ..man mag sich selbst sein urteil bilden warum...
AntwortenLöschenSoo viele Infos. Erstaunlich & lobenswert wie gut ihr abgesichtert seid. Sicherlich auch lebensnotwendig. Ich belasse es einfach mal bei diesen Sätzen. Ansonsten hört der Dialog ja nie auf! (was nicht mal schlimm wäre!)
AntwortenLöschenNur noch eins: darf ich deinen Blog zu meiner Liste auf dem Blog hinzufügen? Ich frag lieber vorher, weil die Zugriffsquellen ja immer wichtig sind. Man findet meinen Blog z.B. auch nicht unter Google. Wenn nicht, ist das kein Problem.
Unten rechts in der Side-Bar!!
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